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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

1. allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens PRIMA PLAST d.o.o., Kamniška cesta 19, 1241 Kamnik, eingetragene Nummer: 2249529000, Umsatzsteuer-ID: SI93434758, gelten für alle rechtsverbindlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und seinen Lieferanten, Subunternehmern oder Verkäufern (nachstehend "Lieferant" genannt) für den Kauf von Materialien, Produkten, Halbfertigprodukten, Anlagen oder für die Bestellung von Dienstleistungen (nachstehend "Waren" oder "Dienstleistungen" genannt), sofern zwischen dem Kunden und dem Lieferanten (nachstehend "Vertragsparteien" genannt) im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Im Zweifelsfall gelten nur schriftliche Vereinbarungen als besondere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
  2. Die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt voraus, dass der Käufer im Kaufvertrag, in der Bestellung oder in anderen Dokumenten (nachstehend "Geschäft" genannt), auf deren Grundlage das Geschäft abgeschlossen wurde, auf sie Bezug genommen hat und dem Lieferanten die Möglichkeit gegeben wurde, sich mit ihnen vertraut zu machen, sofern sie auch auf der Website des Käufers veröffentlicht oder dem Lieferanten beim oder vor dem Abschluss des Geschäfts ausgehändigt wurden.
  3. Der Kunde behält sich das Recht vor, für ein bestimmtes Geschäft besondere Bedingungen festzulegen, die für dieses Geschäft Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Dies gilt auch im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen eines bestimmten Geschäfts und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor den allgemeinen oder besonderen Geschäftsbedingungen des Lieferanten und schließen diese aus. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen des Lieferanten sind für den Kunden nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2. der Abschluss und die Änderung eines Rechtsgeschäfts

  1. Der Lieferant muss die Waren oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Rechtsgeschäft liefern.
  2. Ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kunden und dem Lieferanten gilt als abgeschlossen, wenn die wesentlichen Elemente des Geschäfts zwischen den Parteien vereinbart wurden oder wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des Lieferanten erhalten hat, dass er die Bestellung des Kunden annimmt.
  3. Änderungen des Rechtsgeschäftes bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, die von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie ebenfalls schriftlich bestätigt werden.

3. Bestellung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, jede Bestellung klar und eindeutig mit allen notwendigen Informationen über Qualität, Menge, Preis, Liefertermin, Zeitplan, Kennzeichnung und besondere Bedingungen der Transaktion zu definieren.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die entsprechenden technischen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Erbringung der bestellten Leistungen oder die Lieferung der Waren erforderlich ist.
  3. Die Ablehnung oder teilweise Ablehnung einer Bestellung ist dem Besteller vom Lieferanten spätestens drei (3) Werktage nach Eingang der Bestellung schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

4. Dienstleistungs- oder Warenlieferung.

  1. Der Lieferant hat die Waren zu liefern bzw. die Dienstleistungen zu erbringen, und zwar in Übereinstimmung mit der Transaktion und dem Zeitplan (der Zeitplan ist der Plan des Kunden, der die Fristen für die Ausführung der einzelnen Arbeiten bzw. die Lieferung der einzelnen Waren und die erforderlichen Zwischenkontrollen zur Qualitätskontrolle enthält) bzw. mit der in der Transaktion festgelegten Frist für die Lieferung der Waren bzw. die Erbringung der Dienstleistungen. Der Kunde behält sich das Recht vor, den Zeitplan zu ändern, indem er den Lieferanten der Waren unverzüglich und den Unterauftragnehmer für die Erbringung der Dienstleistungen spätestens fünf (5) Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten des Unterauftragnehmers benachrichtigt.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, den Kunden rechtzeitig und schriftlich über alle Umstände zu informieren, die die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Geschäft beeinträchtigen oder beeinflussen können.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, vor der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen zu prüfen, ob die Waren mit den technischen Unterlagen und der Bestellung übereinstimmen. Der Lieferant darf nicht ohne die schriftliche Zustimmung des Bestellers keine Änderungen an der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen vornehmen.
  4. Im Falle einer Überschreitung/Verzögerung der Lieferung kann der Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und/oder Ersatz des tatsächlichen Schadens und der Folgeschäden verlangen. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist der Kunde außerdem berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Gesamtauftragswertes für jeden Kalendertag zu verlangen, an dem sich die Lieferung der Waren verzögert, höchstens jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes.
  5. Der Abnehmer hat jederzeit das Recht, die Ausführung der Aufträge zu kontrollieren, und der Lieferant muss dem Abnehmer die Möglichkeit dazu geben. Verzögert der Lieferant Lieferungen, die zusammen mit anderen Bestellungen versandt werden sollen, um die Transportkosten zu senken, so trägt der Lieferant die durch die getrennten Lieferungen entstehenden erhöhten Transportkosten.

5. die Qualitätskontrolle

  1. Falls dies zur Einhaltung der vertraglichen Fristen, zur Gewährleistung des geforderten Qualitätsniveaus und zur Begrenzung der Kosten erforderlich ist, kann der Auftraggeber bei Vertragsabschluß verlangen, daß der Auftragnehmer ihm vor Beginn der Bauarbeiten ein Qualitätssicherungsverfahren vorlegt, in dem alle Verfahren für die Ausführung der Tätigkeiten, die sich auf die Qualität der ausgeführten Bauleistungen auswirken, sowie die Zwischen- und Endkontrollen festgelegt sind.

6. die Verpackung der Waren

  1. Die Verpackung muss ökologisch einwandfrei sein und den Normen und positiven Rechtsvorschriften entsprechen. Andernfalls behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Sendung/Ware auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden oder auf Kosten des Auftragnehmers zu entfernen/vollständig zu vernichten. Jede Änderung der vereinbarten Verpackung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  2. Die Verpackung muss der Art und Weise des Transports angemessen sein, so dass die Waren während des Transports nicht beschädigt oder in ihrem Funktionswert beeinträchtigt werden können. Beschädigung oder Verlust der Ware aufgrund mangelhafter oder unzureichender Verpackung gehen zu Lasten des Lieferanten.
  3. Jede Verpackungseinheit muss mit den in der Bestellung genannten Angaben versehen sein. Jeder Sendung sind ein Lieferschein und andere in der Bestellung angegebene Dokumente beizufügen (technische Anweisungen, Qualitätszertifikate, A-Tests usw.).
  4. Der Lieferant entsorgt auf eigene Kosten alle Verpackungen und umweltgefährdenden Abfälle, die entweder durch die Verwendung eines gefährlichen Stoffes oder durch die Verwendung umweltgefährdender Verpackungen entstehen. Unterlässt der Lieferant dies, so hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten für die Beseitigung oder Vernichtung der Verpackung.
  5. Der Abnehmer muss alle Mehrwegverpackungen an den Lieferanten zurückgeben, andernfalls ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer die Kosten in Rechnung zu stellen.

7. Garantie und Haftung

  1. Der Lieferant garantiert die Menge, Qualität und Leistung der bestellten Waren oder Dienstleistungen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten sämtliche Prüfunterlagen über die Qualität der verwendeten Materialien (Materialeignungsnachweise), die bei der Herstellung der Halbfabrikate oder Erzeugnisse verwendet werden, sowie Unterlagen über die ausgeführten Arbeiten und alle sonstigen vom Besteller verlangten Unterlagen über die Qualität und Leistung der bestellten Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Unterauftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags das Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 und weitere in den Systemanweisungen des Auftraggebers genannte Anforderungen einzuhalten. Sollte sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Implementierung oder Schulung des Auftragnehmers ergeben, wird dies nach vorheriger Absprache durchgeführt. Der Auftragnehmer hat diese Bestimmungen einzuhalten und dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter entsprechend geschult werden.
  4. Die Nichteinhaltung der in Ziffer 7.3 genannten Anforderungen durch den Lieferanten hat eine Herabstufung des Lieferanten als Vertragspartner des Kunden zur Folge und kann einen Kündigungsgrund darstellen, und der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden alle durch eine solche Kündigung entstehenden Kosten und Schäden zu erstatten.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Ansprüche, die sich aus der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ergeben (Gewährleistungsansprüche), nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung des Abnehmers, einschließlich eines Schadensberichts, zu begleichen. Der Lieferant wird alle Ansprüche in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften begleichen und in diesem Zusammenhang auch alle gesetzlichen Fristen einhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, den Abnehmer schriftlich und rechtzeitig über alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Begleichung der in diesem Absatz genannten Forderungen zu informieren. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, bei Untätigkeit des Auftragnehmers oder in dringenden Fällen die festgestellten Mängel selbst oder mit Hilfe eines Dritten zu beseitigen. Der Lieferant trägt die gesamten Kosten dafür.
  6. Im Falle einer berechtigten Reklamation hat der Auftraggeber Anspruch auf die Erstattung aller Kosten und Schäden, die durch die Regulierung der Reklamation entstanden sind. Dieser Absatz gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund von Maßnahmen der zuständigen Behörde verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, die auferlegte Geldstrafe und die entsprechende Gebühr zu zahlen oder anderweitig die von der zuständigen Behörde auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
  7. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die seinen Mitarbeitern, dem Auftraggeber und/oder Dritten durch seine Arbeit und die seiner Subunternehmer entstehen, sowie für seine Verpflichtungen aus einem Rechtsgeschäft.
  8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sichere Ausführung der Arbeiten gemäß den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes zu gewährleisten.
  9. Die vom Lieferanten gelieferten Waren müssen allen in der EU geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, wofür der Lieferant die volle Verantwortung übernimmt und garantiert.
  10. Der Lieferant muss außerdem bei der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen eine Präferenzursprungserklärung abgeben, wenn der Kunde dies bei der Bestellung oder beim Abschluss des Geschäfts verlangt.
  11. Jedes Beschwerdeverfahren wird dem Käufer mit einem Mindestbetrag von 200 € in Rechnung gestellt.

8. Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Der Preis wird mit dem einzelnen Geschäft vereinbart und beinhaltet alle Kosten gemäß den Bedingungen des DAP-Lagers am Sitz des Kunden (PRIMA PLAST d.o.o.), sofern für das einzelne Geschäft nichts anderes vereinbart wurde. Sobald die Ware im Lager ankommt, geht sie in das Eigentum des Kunden über.
  2. Die Zahlung erfolgt gemäß den in der jeweiligen Transaktion festgelegten Bestimmungen und Bedingungen.
  3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden seine Forderungen gegenüber dem Kunden abzutreten, zu verpfänden, zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern, unabhängig davon, ob es sich um künftige oder bestehende Forderungen handelt.

9. die Übertragung von Geschäften oder Rechten

  1. Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, das Geschäft und/oder Rechte, einschließlich der Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Geschäft oder den in diesem Zusammenhang ausgefertigten oder ausgestellten Dokumenten, auf einen Dritten zu übertragen oder abzutreten.

10. höhere Gewalt

  1. Der Lieferant hat das Recht, die Fristen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen zu verlängern, wenn Umstände vorliegen, die einen Fall höherer Gewalt darstellen. Als höhere Gewalt gelten außergewöhnliche, unüberwindbare und unvorhersehbare Umstände, die nicht vorhersehbar, vermeidbar oder abwendbar waren und die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts eintreten und außerhalb des Willens oder der Sphäre der Vertragsparteien liegen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden im Falle unvorhersehbarer Umstände, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, die Waren oder Dienstleistungen zu liefern, soweit dies objektiv möglich ist. Die Parteien werden einander unverzüglich über den Eintritt der Umstände, die höhere Gewalt darstellen, unterrichten und sich über die Fortsetzung des Geschäfts einigen. Wird eine Vertragspartei durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert und unterlässt sie es, die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen, so verliert sie das Recht, sich auf die höhere Gewalt als Rechtfertigung, Entschuldigung oder Grundlage für die Ausübung anderer Rechte zu berufen, die sie ansonsten aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt gehabt hätte.

11. den Rücktritt von der Transaktion

  1. Der Lieferant kann nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Bestellers von der Bestellung zurücktreten. Tritt der Lieferant vor oder während der Erbringung der Leistungen oder der Lieferung der Waren vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, dem Besteller die nach der Akquisition des neuen Lieferanten entstandene Preisdifferenz sowie alle Schäden und entgangenen Gewinne zu zahlen.

12. die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auf unbestimmte Zeit oder bis zum Inkrafttreten neuer oder geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
  2. Der Kunde behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
  4. Der Abnehmer informiert den Lieferanten über die beabsichtigte Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Veröffentlichung auf der Website des Abnehmers https://www.primaplast.si/ mindestens vierzehn (14) Tage vor dem voraussichtlichen Inkrafttreten der geänderten oder neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Nach dem angekündigten oder veröffentlichten Inkrafttreten der neuen oder geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Lieferant das bestehende Rechtsgeschäft mit einer Frist von neunzig (90) Tagen vor dem voraussichtlichen Inkrafttreten der neuen oder geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich kündigen.

13. Schlussbestimmungen

  1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind nur an die Verpflichtungen gebunden, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind oder die zwischen ihnen schriftlich vereinbart wurden, sowie an die Bestimmungen des Obligationenrechts, anderer Gesetze und Vorschriften, die zwingender Natur sind.
  2. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich über jede Änderung der Angaben zum eingetragenen Sitz des Unternehmens oder anderer Angaben zu informieren.
  3. Für die Auslegung und Beurteilung aller Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie für die Regelung der Beziehungen aus allen sich daraus ergebenden Rechtsgeschäften gilt das Recht der Republik Slowenien. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Die Parteien werden alle Streitigkeiten, die sich aus dem Geschäft ergeben, einvernehmlich regeln, andernfalls werden sie diese Streitigkeiten dem zuständigen Gericht in Ljubljana vorlegen.
  5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in mehreren Sprachen abgefasst sein. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen ist stets die slowenische Sprache maßgebend.
  6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Website https://www.primaplast.si/ veröffentlicht und sind ab dem 23.11.2023 gültig.

Šmarca, 23.11.2023.

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